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BGH, 24.09.1975 - 2 ARs 261/75 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Aussetzen der Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung - Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 27.08.1975 - 2 ARs 203/75
Voraussetzungen für die Ermittlung der Zuständigkeit eines Gerichts - …
Auszug aus BGH, 24.09.1975 - 2 ARs 261/75
Diese Zuständigkeit gilt nach § 462 a Abs. 4 StPO auch dann, wenn die Freiheitsstrafe, die verbüßt wird, nicht in dem Verfahren ausgesprochen worden ist, in dem die nachträgliche Entscheidung erforderlich wird (BGHSt 26, 118 und der zur Veröffentlichung bestimmte Beschluß des Senats vom 27. August 1975 - 2 ARs 203/75 -).Befaßt im Sinne des § 462 a Abs. 1 StPO 1975 ist ein Gericht mit der Sache, sobald eine nachträgliche Entscheidung erforderlich wird (BGH, Beschluß vom 27. August 1975 - 2 ARs 203/75 -).
- BGH, 18.04.1975 - 2 ARs 83/75
Voraussetzungen für die Zuständigkeit einer Strafvollstreckungskammer - …
Auszug aus BGH, 24.09.1975 - 2 ARs 261/75
Diese Zuständigkeit gilt nach § 462 a Abs. 4 StPO auch dann, wenn die Freiheitsstrafe, die verbüßt wird, nicht in dem Verfahren ausgesprochen worden ist, in dem die nachträgliche Entscheidung erforderlich wird (BGHSt 26, 118 und der zur Veröffentlichung bestimmte Beschluß des Senats vom 27. August 1975 - 2 ARs 203/75 -).